Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.1981 - 1 B 59/81 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ 1982, 692 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- VG Mainz, 13.07.2016 - 3 K 741/15
Festsetzung einer Geländeoberfläche durch die Bauaufsichtsbehörde
Dabei spielt zunächst der Umstand eine Rolle, dass die Bebauung des klägerischen Grundstücks aufgrund entsprechender bauaufsichtlicher Genehmigung durchgeführt worden ist und deshalb Bestandsschutz genießt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29.10.1981 - 1 B 59/81 -, AS 17, 94, 99).Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung ihrer Belange müsste die Klägerin sich aber auch nur dann entgegenhalten lassen, wenn sie bei eigener rechtswidriger Grundstücksnutzung eine an sich zulässige bauliche Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen verhindern, mit anderen Worten sich selbst einen Vorteil zu Lasten der Beigeladenen verschaffen wollte (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29.10.1981 - 1 B 59/81 -, AS 17, 94, 100).
Der Bauherr kann deshalb nur verlangen, so behandelt zu werden, wie wenn auf dem Nachbargrundstück ein rechtlich zulässiger Zustand verwirklicht wäre (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29.10.1981 - 1 B 59/81 -, AS 17, 94, 100 f.).
- VGH Bayern, 01.09.2016 - 2 ZB 14.2605
Grundsatz von Treu und Glauben bei Abstandsflächenverstoß
Nach anderer Auffassung der älteren Rechtsprechung sowie in der Literatur (vgl. OVG NRW, U.v. 24.4.2001 - 10 A 1402/98 - BauR 2002, 295; OVG LSA, B.v. 30.11.2000 - 2 M 319/00 - juris; OVG RhPf, B.v. 29.10.1982 - 1 B 59/81 - juris; Kuchler, BauR 2015, 1580/1584, 1592f) verstößt das Rechtsschutzbegehren eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sein eigenes Grundstück mit einer bauaufsichtlich genehmigten Anlage bebaut ist. - VG Mainz, 29.09.2004 - 7 L 772/04
Mainz - Münchfeld: Kein Baustopp für Wohnblock
Dies hat zur Folge, dass sich der Antragsteller zu 2) hinsichtlich seines Hausgrundstücks zwar nicht auf die Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO berufen kann, weil sein Grundstück nicht an das Baugrundstück angrenzt und offensichtlich auch nicht in dessen einzuhaltenden Grenzabstand liegt (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 1 B 59/81 -, AS 17, 95, 97 f.); nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass das Vorhaben der Beigeladenen auch hinsichtlich des Antragstellers zu 2) das sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. dem Begriff des "Einfügens" in § 34 Abs. 1 BauGB ergebende (partiell) drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt. - VG Mainz, 15.01.2003 - 7 K 802/02
Höchstzulässige Grenzbebauung und Rechtsmissbrauch durch eigene rechtswidrige …
Zwar verstößt das Rechtschutzbegehren eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben nicht schon deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot des Rechtsmissbrauchs, wenn sein eigenes Grundstück mit einer baulichen Anlage bebaut ist, die dem geltenden Recht widerspricht; etwas anderes gilt aber dann, wenn der Nachbar unter Berufung auf seine eigene rechtswidrige Grundstücksnutzung eine an sich zulässige bauliche Nutzung auf dem Grundstück des Bauherrn verhindern will (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 1981 - 1 B 59/81 -, BRS 39 Nr. 185).